1. Allgemeine Regelungen

1.1. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der aktuellen Fassung vom 01.04.2024.

1.2. Die AGB sind auf der Homepage des Internationalen Blues & Rock Festival Altzella und an der Kasse veröffentlicht.

1.3. Mit dem Kauf der Eintrittskarte akzeptiert der Käufer die AGB.

1.4. Bei der Anmeldung als Mitarbeiter/Helfer akzeptiert der Bewerber die AGB.

2. Festivalgelände

2.1. Das Gelände des Internationalen Blues & Rock Festivals umfasst den gesamten vom Veranstalter gemieteten Bereich sowie die Parkflächen.

2.2. Der Aufenthalt auf dem Festivalgelände ist für Besucher nur während der vom Veranstalter ausgeschriebenen Festivalzeit gestattet.

2.3. Der Aufenthalt auf dem Festivalgelände ist nur mit gültigem Besucher- oder Mitarbeiterarmband, welches am Handgelenk zu tragen ist, gestattet.

3. Tickets / Armbänder

3.1 Im Vorverkauf erworbene Eintrittskarten können an der Kasse nicht zurückgegeben bzw. zurückerstattet werden.

3.2. Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit gültigem Armband möglich. Im Vorverkauf erworbene Tickets müssen an den Eingängen gegen gültige Armbänder eingetauscht werden. Gäste, die ihr im Vorverkauf erworbenes Ticket an der Kasse nicht vorlegen können, erwerben ein gültiges Armband, können aber im Veranstaltungszeitraum das ursprüngliche Vorverkaufsticket nachreichen und bekommen das zusätzlich erworbene Armband erstattet.

3.3. Bei Verlust des Tickets erfolgt kein Ersatz.

3.4. Die aktuell gültigen Eintrittspreise sind auf der Internetseite des Internationalen Blues & Rock Festivals Altzella und in den Programmheften bekanntgegeben.

3.5. Beim Wiederbetreten des Festivalgeländes ist das unbeschädigte Armband vorzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.

4. Hunde

4.1. Hunde sind auf dem Internationalen Blues & Rock Festival Altzella bedingt zulässig.

4.2. Sie müssen während der gesamten Zeit des Festivals kontrolliert angeleint sein. Dies ist unabhängig von Größe und Alter des Hundes.

4.3. Bei wiederholtem Antreffen ohne Leine wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht.

4.4. Jeder Hundehalter ist verpflichtet, den Kot seines Tieres umgehend zu entsorgen.

4.5. Für alle vom Hund verursachten Schäden haftet der Hundehalter.

5. Drogen

5.1. Auf dem gesamten Gelände ist der Konsum, der Handel und das Mitführen von Drogen bzw. Betäubungsmitteln verboten.

5.2. Bei Verstoß wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht. Der Veranstalter behält sich vor, Anzeige zu erstatten.

6. Flammendes

6.1. In den Gebäuden gilt generelles Rauchverbot.

6.2. Es gelten die Bestimmungen des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes.

6.3. Grillen und offenes Feuer sind auf dem Gelände des Internationalen Blues & Rock Festival Altzella, dem Parkplatz für Pkw und dem Campingplatz nicht gestattet.

6.4. Bei der Nutzung der Feuerstelle auf dem Festivalgelände muss stets ein Mitarbeiter des Veranstalters anwesend sein.

7. Campingplatz

7.1. Das Campen ist nur innerhalb der vom Veranstalter gekennzeichneten Flächen gestattet.

7.2. Die Rettungswege müssen freigehalten werden. Es dürfen keine Spannschnüre oder Ähnliches in diese hineingespannt sein.

7.3. Das Reservieren von Campingflächen ist nicht möglich.

7.4. Es dürfen nur campingfähige Fahrzeuge auf den vom Veranstalter gekennzeichneten Flächen parken.

7.4.1. Es sind keinerlei Autos auf den Grünflächen innerhalb des umzäunten Bereichs, mit der Kennzeichnung für Camping, gestattet.

7.5. Das Betreiben von privaten Stromaggregaten ist auf dem gesamten Gelände verboten.

7.6. Die Entnahme von Strom aus dem Stromnetz ist untersagt.

7.7. Die Nutzung der Park- und Campingflächen erfolgt auf eigene Gefahr.

8. Sicherheit

8.1. Bei dem Einlass zum Festival erfolgt aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Sicherheitsdienst vor Ort. Der Sicherheitsdienst ist angewiesen, eine Taschenvisitation bei den Festivalbesuchern vorzunehmen. Die einlassbegehrende Person erklärt sich mit dieser Überprüfung einverstanden. Tut sie dies nicht, kann ihr der Einlass verwehrt werden. Ein Anspruch auf Ersatz der Ticketkosten besteht für diesen Fall nicht.

8.2. Zur Gewährleistung eines störungsfreien und geordneten Festivals setzt der Veranstalter Sicherheitspersonal ein.

8.3. Der Veranstalter hat das Hausrecht. Den Anweisungen des Sicherheitspersonals ist stets Folge zu leisten.

8.5. Bei dem Auslass vom Festival erfolgt aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Verhinderung das Getränke das Gelände verlassen eine Sicherheitskontrolle durch den Sicherheitsdienst vor Ort. Die auslassbegehrende Person erklärt sich mit dieser Überprüfung einverstanden.

8.6. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen (Scheune) wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.

9. Haftung

9.1. Der Veranstalter weist darauf hin, dass bei dem Festival aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Es wird grundsätzlich empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden.
Der Besuch der Veranstaltung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Veranstalters für auftretende Hörschäden auf Grund mangelnder Vorsorge ist ausgeschlossen, es sei denn, der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich oder hat seine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt.

9.2. Die Haftung für sonstige Sach- und Körperschäden ist ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, dass den Veranstalter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

10. Verbotene Gegenstände

10.1. Gefährliche Gegenstände, wie pyrotechnische Artikel, Fackeln, Waffen aller Art sowie Gegenstände, die sich als Wurfgeschosse verwenden lassen, dürfen nicht mitgebracht werden. Bei Zuwiderhandlung werden die Gegenstände vom Sicherheitspersonal abgenommen.

11. Minderjährige

11.1. Minderjährige dürfen nur in Begleitung volljähriger Aufsichtspersonen am Internationalen Blues & Rock Festival Altzella teilnehmen.

11.1.1. Die Einhaltung haben die Erziehungsberechtigten zu gewährleisten. Eltern haften für ihre Kinder.

11.2. Des Weiteren gelten die Bestimmungen des JuSchG.

12. Anreise und Parken

12.1. Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein Kfz auf eigene Gefahr. Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Die vom Veranstalter gestellten Parkplätze sind kostenfrei. Es wird Ordnerpersonal eingesetzt, die zu den Hauptverkehrszeiten die Parkplätze zuweisen. Für Schäden und Diebstahl an Fahrzeugen, die auf den Parkplätzen abgestellt werden, wird keine Haftung übernommen.

12.2. Die Parkordnung ist zu beachten. Sind durch falsch abgestellte Fahrzeuge Rettungswege oder Wendebuchten verstellt, werden diese Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt.

12.3. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass Park- und Camping-Bereiche getrennt sind. Auf den als Wohnmobilflächen ausgewiesenen Flächen ist das Übernachten in zugelassenen Wohnmobilen und sonstigen Schlafvehikeln erlaubt, nicht jedoch das Campen in Zelten jeglicher Art. Im Übrigen ist ein Zelten auf den ausgewiesenen Parkflächen nicht gestattet. Auf dem gesamten Park- und Campinggelände ist mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

12.4. Als Verkehrs- und Vorfahrtsregeln gelten die in der StVO genannten Regelungen als vereinbart.

12.5. Der Veranstalter weist darauf hin, dass es sich bei den als Park- und Campingplätzen ausgewiesenen Flächen teilweise um Wiesen- und/oder Ackerflächen handelt. Die Befahrbarkeit dieser Flächen kann wetterbedingt erschwert bzw. eingeschränkt sein.  

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Abschleppen von Fahrzeugen durch Dritte. Er bietet keinen Abschleppservice an. Jeder Besucher ist verpflichtet, sich um das Abschleppen seines Fahrzeugs eigenständig zu kümmern. Die Beauftragung eines Dritten mit dem Abschleppvorgang erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Besuchers. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass das Abschleppen von Fahrzeugen mittels dafür nicht bestimmter Fahrzeuge (z. B. Traktoren) zu Schäden an dem abzuschleppenden Fahrzeug führen kann.

13. Allgemeines

13.1. Das Mitbringen von Fremdgetränken in Glasflaschen ist verboten.

13.2. Das Mitbringen von Fremdgetränken auf das Festivalgelände ist untersagt, es sei denn das Mitführen ist für die betroffene Person aus gesundheitlichen oder medizinischen Gründen erforderlich.

13.2.1. Pfandflaschen und Pfanddosen die vom Besitzer auf dem Festivalgelände stehengelassen werden, gehen mit ihrem Verwertungsrecht auf den Veranstalter über. Das Pfandsammeln ist verboten.

13.3. Anfallender Müll ist in den bereitgestellten Mülltonnen zu entsorgen.

13.4. Die Veranstaltung findet bei jedem Wetter statt, solange der Veranstalter die Umstände des Wetters verantworten kann. Sollten durch die Witterungsumstände Gefahr für Körper und Gesundheit bestehen, kann die Veranstaltung abgesagt oder – nach Beginn – abgebrochen werden.

13.5. Verspätungen des Programms sind von dem Festivalbesucher hinzunehmen, solange diese nicht mehr als 1 Stunde überschreiten.

13.6. Beim Festival können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Fall der Absage einzelner Künstler um entsprechenden Ersatz. Ansprüche des Besuchers wegen Absage einzelner Künstler bestehen nicht.

13.7. Für das Verteilen und Auslegen externer Flyer ist eine Genehmigung bei dem Veranstalter einzuholen.

13.7.1. Das Bekleben sowie Beschriften von Flächen auf dem Gelände ist verboten. Bei Zuwiderhandlung werden die Personalien festgestellt und die Rechnung sowie Bearbeitungsgebühr in entsprechender Höhe an den Verursacher weitergeleitet. Der Geschädigte stellt Anzeige wegen Sachbeschädigung.

13.7.2. Der private sowie gewerbliche Verkauf von Waren ist ohne Genehmigung des Veranstalters nicht gestattet.

13.8. Geldsammlungen auf dem Gelände sind verboten.

14. Bild- und Tonaufzeichnungen

14.1. Der Veranstalter ist berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher herzustellen. Der Besucher willigt unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein. Wer in Veröffentlichungen dieser Art nicht erscheinen möchte, melde sich bitte per E-Mail mit Passfoto im Anhang. Zu dem verpflichtet der Veranstalter Menschen, welche Fotos/Videos/Audioaufnahmen zur Veröffentlichung erstellen, eine deutliche Kennung zu tragen. Diese Kennung wird vom Veranstalter gestellt und beinhaltet einen Ausweis, welcher auf Verlangen vorzuzeigen ist. Teilnehmende der Veranstaltung sind dazu aufgefordert, selbstverantwortlich darauf zu achten und gegebenenfalls entsprechende gekennzeichnete Personen hinzuweisen, falls Aufnahmen von ihnen nicht gewünscht sind.